Nordschleswigscher Ruder-Verband

Satzung

Satzungen des Nordschleswigschen Ruderverbandes

(beschlossen am 24.02.2007 in Apenrade)

 

§ 1  Name und Zweck

Nordschleswigsche Rudervereine haben sich zur Förderung und einheitlichen Gestaltung sowie Organisation des Rudersports in Nordschleswig zum Nordschleswigschen Ruderverband zusammengeschlossen.

 

§ 2 Sitz, Flagge und Geschäftsjahr 

1. Der Sitz des Verbandes ist der jeweilige Wohnort des Verbandsvorsitzenden.

2. Der Verband führt eine Flagge: diese besteht aus den Farben blau/gelb, einem Silberkranz, welcher von zwei Riemen gekreuzt wird. Jeder Mitgliedsverein ist berechtigt, diese Flagge zu führen. 
3. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Mitgliedschaft, Aufnahme und Ausschluss

1. Der Verband besteht aus Mitgliedsvereinen und Ehrenmitgliedern.

2. Mitgliedsverein kann jeder Ruderverein werden, welcher sich zur deutschen Volksgruppe in Nordschleswig gehörig bezeichnet. Eventuelle Schüler- oder Jugendgruppen, welche der Volksgruppe angehören, können aufgenommen werden. Die Aufnahme oder Ausschluss eines Vereins kann nur auf einer Jahreshauptversammlung stattfinden. 2/3 Mehrheit genügen.
3. Die Mitgliedsvereine haben für die ersten 30 Mitglieder 3 stimmberechtigte Delegierte, für je weitere angefangene 30 Mitglieder 1 stimmberechtigten Delegierten. Für die Zahl der Mitglieder ist der Stand vom 1.Dezember maßgebend. Berichte über den Mitgliederstand sind bis zum 10. Dezember einzureichen.
4. Der N.R.K. stellt keine Delegierten, da der Verein schon durch die anderen Mitgliedsvereine vertreten wird.

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

1. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben gleiche Rechte.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, auf Vorstandssitzungen und zur Jahreshauptversammlung Anträge zu stellen. Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.

 

§ 5 Beiträge 
1. Die Mitgliedsvereine zahlen einen Beitrag für jedes Vereinsmitglied.
2. Die Höhe der Beiträge wird auf der JHV festgesetzt.

 


§ 6 Haftung und Regresspflicht

Der Verband haftet nicht für Unfälle und deren Folgen ebenso wenig für Verluste an Privateigentum der Mitglieder der angeschlossenen Vereine.

 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
A. dem geschäftsführenden Vorstand, dazu gehören:
a. 1. Vorsitzender
b. 2. Vorsitzender
c. Kassenwart

B. dem erweiterten Vorstand, dieses sind:
a. der Pressewart
b. der Schriftwart
c. der Wanderruderwart
d. der Jugendwart
e. die Vereinsvorsitzenden
f. 2 Vertreter aus dem Vorstand von Nordslevigsk Roklub
g. der Vorsitzende des Regatta-Ausschusses
h. der NRV-Regatta Leiter
i. die Ehrenvorsitzenden

2. Die Vorstandsmitglieder werden, wenn nicht anders bestimmt, für die Dauer von 2 Jahren auf der JHV gewählt. Sie bleiben im Amt, bis die neue Wahl stattgefunden hat. Wiederwahl ist zulässig.

Der Wahlturnus ist:
in geraden Jahren:
1. Vorsitzender
Wanderruderwart
Jugendwart
1. Rechnungsprüfer
stellvertretender Rechnungsprüfer

in ungeraden Jahren:
2. Vorsitzender
Kassenwart
Schriftwart
Pressewart
2. Rechnungsprüfer
stellvertretender Rechnungsprüfer

3. Der Jugendwart
1. Der Jugendwart wird von den jugendlichen Mitgliedern unter 15 Jahren gewählt.
2. Gewählt werden können nur Mitglieder über 16 Jahre.
3. Die Wahl des Jugendvertreters findet nicht auf der Jahreshauptversammlung statt, sondern auf einer NRV-Veranstaltung an der möglichst viele Jugendliche beteiligt sind. ( Schulregatta, Trainingslager, Jugendwanderfahrt)
4. Die Wahl muss vor dem 01.Juli des betreffenden Jahres stattfinden.

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verband nach innen und außen und führt die laufenden Geschäfte einschließlich der Verwaltung der Kasse. Der Vorstand beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, soweit deren Entscheidung nicht ausdrücklich der JHV vorbehalten ist. Im Besonderen hat der Vorstand Ruderregatten einzuleiten und sonstige zur Förderung seiner Ziele geeignete Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört auch die Beschaffung von Booten. Diese Boote bleiben Verbandseigentum und werden den Vereinen leihweise überlassen. Der Verband entscheidet über das Verleihen der Verbandsboote. Die Pflege und die Reparatur der Verbandsboote obliegen den Vereinen, die diese Boote geliehen haben.
Der Vorstand bildet einen Regattaausschuss, der für alle vom Verband veranstalteten Wettkämpfe verantwortlich ist. Der Vorstand kann im Bedarfsfall andere Ausschüsse wählen.

5. Vorstandssitzungen werden durch den Verbandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter anberaumt. Die Einberufung erfolgt nach Bedarf oder wenn fünf Vorstandsmitglieder es verlangen.
Zu den Vorstandssitzungen müssen die Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich 8 Tage vorher eingeladen werden. In dringenden Fällen ist eine mündliche Einladung statthaft.

Die Vorstandssitzungen sollen möglichst abwechselnd in den Mitgliedsvereinen stattfinden.
Jede ordnungsgemäße einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, so weit nicht anders bestimmt ist, nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.

Über Vorstandssitzungen und über Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind Protokolle zu führen, die vom amtierenden Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben sind. Beschlüsse werden am Ende der Sitzung vorgelesen. Die Protokolle müssen allen Vorstandsmitgliedern zugeschickt werden. Gegen die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes kann der erweiterte Vorstand Berufung einlegen.

Gegen die Beschlüsse des Vorstandes kann die JHV Berufung einlegen.  

 

§ 8 Die Jahreshauptversammlung 

1. Die JHV findet grundsätzlich im ersten Quartal statt. Die Einberufung erfolgt durch Anzeige in der Tageszeitung der deutschen Volksgruppe unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher.
2. Jede ordnungsgemäße JHV ist beschlussfähig. Stimmrecht haben der Vorstand, die nach § 3 gewählten Delegierten und die auf der JHV gewählten Rechnungsprüfer. Die Beschlussfassung erfolgt, soweit nicht anders bestimmt ist, nach einfacher Stimmenmehrheit. Die JHV wird vom Vorsitzenden des Verbandes oder von einem durch die Versammlung gewählten Mitglied des Verbandes geleitet.
3. Alle Anträge an die JHV müssen vorher im Vorstand beraten werden. (s. §4). Ausgenommen sind Anträge, deren Dringlichkeit von der JHV mit 2/3 Mehrheit anerkannt werden.
4. In der JHV erstattet der Vorstand Bericht, woran sich der Bericht der beiden Rechnungsprüfer anschließt. Außerdem ist der JHV vorbehalten:
a) Berufung gegen die Beschlüsse des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes
d) die Wahl der Rechnungsprüfer
e) die Änderung der Satzungen
f) die Festsetzung der Beiträge
g) die Auflösung des Verbandes

5. Über die JHV ist ein Protokoll zu führen.
6. Außerordentliche JHV können einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitgliedsvereine einen entsprechenden Antrag stellt.

 

§ 9 Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer JHV erfolgen, die von 2/3 aller stimmberechtigten Delegierten besucht wird. Werden die Bedingungen nicht erfüllt, kann die Auflösung auf einer frühestens 14 Tage danach stattfindenden Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Für die Auflösung auf einer ordentlichen JHV ist eine 4/5 Mehrheit notwendig.
2. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder sind in diesem Falle die gesetzlichen Liquidatoren und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Das Vermögen, soweit es nicht § 10 betrifft, ist sportlichen Zwecken, im Besonderen rudersportlichen Zwecken, in Nordschleswig zuzuführen.

 

 

§ 10 Vermögenssicherung

1. Zuwendungen, die der Nordschleswigsche Ruderverband vom Bund Deutscher Nordschleswiger erhalten hat, oder die aus diesen Zuwendungen erlangten Vermögenswerte, sind diesem zurück zu erstatten, wenn der Verwendungszweck, für den diese Zuwendungen gewährt wurden, nicht mehr erfüllt werden kann oder soll. Das Gleiche gilt, wenn der Nordschleswigsche Ruderverband sich auflöst oder seinen Zweck oder seine Ziele ändert.

2. Stimmt der Bund Deutscher Nordschleswiger der Änderung des Verbandszweckes oder des Verwendungszweckes im Einzelfall zu, so werden die Zuwendungen oder die aus Zuwendungen erlangten Vermögenswerte dem NRV belassen. Sie gelten in diesem Falle als für den neuen Verwendungszweck gewährt. Diese neue Genehmigung unterliegt nun den Bestimmungen des Absatz 1.

3. Über die aus Zuwendungen nach Abs. 1 erlangten Vermögenswerte darf ohne Zustimmung des Bundes Deutscher Nordschleswiger nicht verfügt werden.

4. Eine Verpflichtung zur Rückerstattung besteht auch, wenn die Satzungsbestimmungen des Abs. 1 – 3 geändert oder aufgehoben werden.

geändert am 10.03.1973 in Apenrade
geändert am 28.02.1987 in Sonderburg
geändert am 22.02.1992 in Sonderburg
geändert am 26.02.2000 in Hadersleben
geändert am 26.02.2005 in Sonderburg
geändert am 24.02.2007 in Apenrade

 

(c) 2013 - Nordschleswigscher Ruder-Verband

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